Rechtstracker.at

§ 12 UMG

Fassungen
03.08.2004 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 99/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1203.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1208.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 99/2004

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 98/2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Umweltgutachter können tätig werden:
    1. Ziffer eins
      die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß Paragraph 14, eingetragenen Umweltgutachter;
    2. Ziffer 2
      Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
      • Strichaufzählung
        Name,
      • Strichaufzählung
        Adresse,
      • Strichaufzählung
        Nationalität,
      • Strichaufzählung
        Zulassungsumfang,
      • Strichaufzählung
        eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
      • Strichaufzählung
        Ort und Zeit der Prüfung,
      • Strichaufzählung
        Anschrift und Ansprechpartner,
      • Strichaufzählung
        das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
      • Strichaufzählung
        die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055503