Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 33.Paragraph 33,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40020473