Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 33.Paragraph 33,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den Paragraphen 3, Absatz 6 und 4 Absatz 3, sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40055547