Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der Paragraphen 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, Für die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.
(2)Absatz 2,Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (§ 7) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.In den Fällen der Absatz eins und 2 entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (Paragraph 7,) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 1). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (Paragraph 4, Absatz eins,). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.
Anmerkung
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020524