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§ 4 BThPG

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 410.08.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 401.10.200009.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 415.02.199730.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 401.05.199514.02.1997 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 401.01.197730.04.1995 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der Paragraphen 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, Für die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuß erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet, jedoch frühestens mit Beginn des auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monates. Der Bemessung des Ruhegenusses sind die anrechenbaren Dienstzeiten (Paragraph 7,) bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Scheidet ein Bundestheaterbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber keinen Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu leisten, wenn die Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß gewahrt bleibt (Paragraph 4, Absatz eins,). Der Dienstgeber hat binnen 18 Monaten nach Feststellung des Verlustes der Anwartschaft dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag in der Höhe zu leisten, in der der Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre, wenn der Dienstnehmer aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Wahrung der Anwartschaft auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß ausgeschieden wäre.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
ÜR: § 18a idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40035028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P4/NOR40035028