Rechtstracker.at

§ 14c BB-PG

Fassungen
01.10.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14c heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 14c01.07.200431.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 14c01.10.200030.06.2004 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 134/2004

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

Paragraph 14 c,

  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      dem eigenen Erwerbseinkommen,
    2. Ziffer 2
      einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
    3. Ziffer 3
      einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Vorschriften und
    4. Ziffer 4
      dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
    des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer) versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer) versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
  4. Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Einkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020579