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§ 14c BB-PG

Fassungen
01.07.2004 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 134/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14c heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 14c01.07.200431.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 14c01.10.200030.06.2004 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 134/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Paragraph 14 c,

  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 14, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 14, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40058614