Rechtstracker.at

§ 17 BB-PG

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 1701.01.200323.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 1701.10.200031.12.2002 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
    1. Litera a
      für jede Halbwaise 9,96 vH,
    2. Litera b
      für jede Vollwaise 24,9 vH
    des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges des Beamten. Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  3. Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  4. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Schlagworte

Wahlkind, Unterhaltsleistung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020587