Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuss beträgt
für jede Halbwaise 9,96 vH,
für jede Vollwaise 24,9 vH
der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. § 10 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.der sich gemäß Paragraph 4, ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage des Beamten. Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zurzeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.
Schlagworte
Wahlkind, Unterhaltsleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40020688