Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(2)Absatz 2,Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40020631