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§ 38 BB-PG

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 130/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 3801.01.200430.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 3801.01.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 3801.10.200031.12.2000 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 80/2005

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 2,

Text

Abschnitt römisch fünf

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
    1. Litera a
      der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
    2. Litera b
      das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
    3. Litera c
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
    Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  3. Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40048631