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§ 2

Fassungen
01.01.2002 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200508.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2005
§ 201.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 231.12.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 201.01.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 201.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

2. Abschnitt

Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
    2. Ziffer 2
      Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

  3. Vom Gesamteinkommen ruhen,

     a) wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten

        738. Lebensmonat wirksam geworden ist,

        von den ersten 872,1 Euro .............................  0%,

        von den weiteren 436,0 Euro ........................... 30%,

        von den weiteren 436,0 Euro ........................... 40%,

        von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;

     b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem

        vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten

        65. Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a,

        jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des

        Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

        oder nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen

        erfolgt ist,

        von den ersten 1 308,1 Euro ...........................  0%,

        von den weiteren 436,0 Euro ........................... 30%,

        von den weiteren 436,0 Euro ........................... 40%,

        von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.

  1. Ziffer 4
    Der Ruhensbetrag darf
    1. Litera a
      weder 50% der Vollpension
    2. Litera b
      noch das Erwerbseinkommen
    überschreiten.
  2. Ziffer 5
    Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
  1. Absatz 3,Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005,
G 67/05-8, G 89/05-7, G 90/05-6, G 92/05-6, G 95/05-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 25. November 2005, zu Recht erkannt:
„§ 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I 1997/138, idF BGBl. I
2001/86, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I 1997/138, idF BGBl. I
2003/71, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I 1997/138, idF BGBl. I
2003/130, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 2 des Teilpensionsgesetzes BGBl. I 1997/138, idF BGBl. I
2004/142, wird als verfassungswidrig aufgehoben.“
(vgl. BGBl. I Nr. 141/2005).

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009046

Dokumentnummer

NOR40020841