Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2005 bis 08.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200508.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2005
§ 201.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 231.12.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 201.01.200230.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 201.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

08.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2005

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

2. Abschnitt

Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
    2. Ziffer 2
      Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

  3. Vom Gesamteinkommen ruhen

     a) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 oder § 207n

        des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.

        Nr. 333, oder entsprechenden bundesgesetzlichen

        Bestimmungen erfolgt ist,

        von den ersten 886,1 € .....................  0%,

        von den weiteren 443 € ..................... 30%,

        von den weiteren 443 € ..................... 40%,

        von allen weiteren Beträgen ................ 50%;

     b) wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß

        § 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c),

        § 15a, § 15b oder § 15c BDG 1979 oder

        entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen

        erfolgt ist,

        von den ersten 1 329,1 € ...................  0%,

        von den weiteren 443 € ..................... 30%,

        von den weiteren 443 € ..................... 40%,

        von allen weiteren Beträgen ................ 50%.

  1. Ziffer 4
    Der Ruhensbetrag darf
    1. Litera a
      weder 50% der Vollpension
    2. Litera b
      noch das Erwerbseinkommen
    überschreiten.
  2. Ziffer 5
    Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
  3. Ziffer 6
    Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.
  1. Absatz 3,Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009046

Dokumentnummer

NOR40060217