Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Erlöschen der Konzession
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3)Absatz 3,Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4,Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020910