Rechtstracker.at

§ 7a VAG

Fassungen
01.08.2007 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.08.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 7a27.06.200631.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
§ 7a08.10.200426.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 7a01.04.200207.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7a01.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
    1. Ziffer eins
      deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
    2. Ziffer 2
      auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
    3. Ziffer 3
      deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
  2. Absatz eins a,Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.
  3. Absatz 2,Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
  4. Absatz 3,Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 4,Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
  6. Absatz 5,Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  7. Absatz 6,Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089308

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P7a/NOR40089308