Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Übergangsbestimmungen
§ 49.Paragraph 49,
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.(Zu Paragraph 20,) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.(Zu Paragraph 24 a,) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. römisch fünfzehn.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
(Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.(Zu Paragraph 25,) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des Paragraph 25, überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des Paragraph 25, anzupassen.
(zu § 25 Abs. 4 Z 2)(zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,)
In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ist das Wort „Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.
(zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)(zu Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 7,)
Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2002 in Kraft)
Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.Soweit in den in Paragraph 51, Absatz eins k, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40021008