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§ 49 PKG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 13/2004

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (Zu Paragraph 20,) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  2. Ziffer 2
    (Zu Paragraph 24 a,) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. römisch fünfzehn.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
  3. Ziffer 3
    (Zu Paragraph 25,) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des Paragraph 25, überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des Paragraph 25, anzupassen.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,)
    In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ist das Wort „Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 7,)
    Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.
  6. Ziffer 6
    Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 46 und 46 a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach Paragraphen 46 und 46 a in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, strafbar.
  7. Ziffer 7
    Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer 6, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.
  8. Ziffer 8
    Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer 6, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  9. Ziffer 9
    Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des Paragraph 33, sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
  10. Ziffer 10
    Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des Paragraph 33, erlassenen Bescheide wird durch den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
  11. Ziffer 11
    Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
  12. Ziffer 12
    Soweit in den in Paragraph 51, Absatz eins k, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
  13. Ziffer 13
    Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021009