Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beiträge
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.Für jeden in Paragraph 26, genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 26,), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2)Absatz 2,Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € Anmerkung eins, ) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer bzw. Sachwalter die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer bzw. Sachwalter die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.für jede nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3)Absatz 3,An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 erster Satz gelten entsprechend.An die Stelle des in Absatz 2, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 22, Absatz 6, erster Satz gelten entsprechend.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 474/2001 für 2002: 15,90 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2001, für 2002: 15,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2002 für 2003: 16,23 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2002, für 2003: 16,23 € gemäß BGBl. II Nr. 612/2003 für 2004: 16,70 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 612 aus 2003, für 2004: 16,70 € gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 17,08 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 17,08 € gemäß BGBl. II Nr. 447/2005 für 2006: 17,54 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2005, für 2006: 17,54 € gemäß BGBl. II Nr. 531/2006 für 2007: 17,96 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2006, für 2007: 17,96 € gemäß BGBl. II Nr. 360/2007 für 2008: 18,44 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2007, für 2008: 18,44 € gemäß BGBl. II Nr. 10/2009 für 2009: 19,09 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2009, für 2009: 19,09 € gemäß BGBl. II Nr. 449/2009 für 2010: 19,30 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2009, für 2010: 19,30 € gemäß BGBl. II Nr. 398/2010 für 2011: 19,51 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2010, für 2011: 19,51 € gemäß BGBl. II Nr. 421/2011 für 2012, mit Ausnahme des Jänners: 20,10 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2011, für 2012, mit Ausnahme des Jänners: 20,10 € gemäß BGBl. II Nr. 392/2012 für 2013: 20,10 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2012, für 2013: 20,10 € gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2014, für 2015: 20,50 €) Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR40021442