Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beiträge
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.Für jeden in Paragraph 26, genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 26,), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2)Absatz 2,Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € Anmerkung eins, ) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;für jede/n nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.für jede nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3)Absatz 3,An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.An die Stelle des in Absatz 2, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 22, Absatz 6, gelten entsprechend.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2014, für 2015: 20,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 21,41 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 21,41 € gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 21,90 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 21,90 € gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 22,58 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 22,58 €) Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40206261