Rechtstracker.at

§ 8a

Fassungen
01.09.2001 bis 01.04.2020 — BGBl. II Nr. 301/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute28.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 229/2020
§ 8a02.04.202027.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 128/2020
§ 8a01.09.200101.04.2020 BGBl. II Nr. 301/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 301/2001

Außerkrafttretensdatum

01.04.2020danach: BGBl. II Nr. 128/2020

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002 aus 2003, ein gegenüber dem Schuljahr 2001 aus 2002, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40021602