Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2020Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Sofern die Beiträge gemäß § 5 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 Z 4 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2,Sofern die Beiträge gemäß § 7a Abs. 1 Z 1 bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000/2001 angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001/2002 ein gegenüber dem Schuljahr 2000/2001 um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002/2003 ein gegenüber dem Schuljahr 2001/2002 um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002 aus 2003, ein gegenüber dem Schuljahr 2001 aus 2002, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
NOR40221913