Rechtstracker.at

§ 8a

Fassungen
02.04.2020 bis 27.05.2020 — BGBl. II Nr. 128/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute28.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 229/2020
§ 8a02.04.202027.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 128/2020
§ 8a01.09.200101.04.2020 BGBl. II Nr. 301/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

02.04.2020BGBl. II Nr. 128/2020

Außerkrafttretensdatum

27.05.2020danach: BGBl. II Nr. 229/2020

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sofern die Beiträge gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf Grund dieser Verordnung den vorgeschriebenen Beitrag für bereits im Schuljahr 2000 aus 2001, angemeldete Schüler um mehr als 10 vH übersteigen, ist für das Schuljahr 2001 aus 2002, ein gegenüber dem Schuljahr 2000 aus 2001, um 10 vH erhöhter und für das Schuljahr 2002 aus 2003, ein gegenüber dem Schuljahr 2001 aus 2002, um 10 vH erhöhter Beitrag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen der Corona/COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.

Im RIS seit

02.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40221913