Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgebührentarif 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 400 S.Paragraph 3, (1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, gewonnen wurden und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 400 S.
(2)Absatz 2,Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 700 S.Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 700 S.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 72/1997, Mitgliedstaat, EWR-Staat
Dokumentnummer
NOR40021711