Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sortenschutzgebührentarif 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 170 Euro.Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 72 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, gewonnen wurden und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 170 Euro. (2)Absatz 2,Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 200 Euro.Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 200 Euro.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 72/1997, Mitgliedstaat, EWR-Staat
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40021712