Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sortenschutzgebührentarif 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt
für das erste Schutzjahr 110 Euro,
für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr
bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 50 Euro,
bei den anderen Arten um 30 Euro,
ab dem 17. Schutzjahr
bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 870 Euro,
bei den anderen Arten um 550 Euro.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40021714