Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgebührentarif 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgtParagraph 4, (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt
für das erste Schutzjahr 1 500 S,
für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr
bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 700 S,
bei den anderen Arten um 400 S,
ab dem 17. Schutzjahr
bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 12 000 S,
bei den anderen Arten um 7 500 S.
(2)Absatz 2,Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig.
Dokumentnummer
NOR40021713