(3)Absatz 3,Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.