Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2001 bis 20.09.2002 — BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 516.02.201114.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2016
§ 501.10.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 320/2009
§ 521.09.200231.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 340/2002 · aufgehoben
§ 501.09.200120.09.2002 BGBl. II Nr. 319/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung-Holz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 319/2001

Außerkrafttretensdatum

20.09.2002danach: BGBl. II Nr. 340/2002

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

Paragraph 5, (1) Das Verbringen von anfälligem Laubholz sowie von Pflanzen, die älter als zwei Jahre sind, von anfälligem Laubholz aus einem abgegrenzten Gebiet gemäß Absatz 2, in andere Gebiete Österreichs oder in andere Mitgliedstaaten ist nur unter den in den Absatz 3 und 4 festgelegten Bedingungen gestattet.

  1. Absatz 2,Als abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz eins, wird der politische Bezirk Braunau am Inn festgelegt.
  2. Absatz 3,Holz von anfälligem Laubholz, einschließlich loser Rinde, auch in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, muss von einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem das anfällige Laubholz amtlich untersucht und als frei von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden ist.
  3. Absatz 4,Pflanzen von anfälligem Laubholz, die älter als zwei Jahre sind, müssen von einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sein, der ausgestellt wurde, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) befunden worden sind und
    2. Ziffer 2
      seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) am Erzeugungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung festgestellt worden sind.

Gesetzesnummer

20001492

Dokumentnummer

NOR40021746