Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Vergütung des Treuhänders
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach Paragraph 203, Absatz eins und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
(2)Absatz 2,Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so giltBeantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Absatz eins, oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt
§ 125.Paragraph 125,
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 24, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Entlohnung, Belohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40021815