Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,
Beachte
Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht
werden (vgl. Art. VI Abs. 13, BGBl. I Nr. 75/2002).werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Vergütung des Treuhänders
§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von
den ersten 22 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von
sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .............. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ......................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................... 1%,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten.
(2)Absatz 2,§§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.Paragraphen 82 b und 82 c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.