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Art. 1 § 26e LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.08.2001 bis 22.06.2004 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26e31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26e23.06.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26e08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26e08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26e30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 26e01.10.199029.07.1993 BGBl. Nr. 157/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 e

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

22.06.2004danach: BGBl. I Nr. 64/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz bei Verhinderung der Mutter

Paragraph 26 e, (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 26 d, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  2. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 26 f bis 26 i sind anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivmutter, Adoptivvater, Heilanstalt

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40022249