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Art. 1 § 26e LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
31.07.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 138/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 26e31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 26e23.06.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 26e08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 26e08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 26e30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 26e01.10.199029.07.1993 BGBl. Nr. 157/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26 e

Inkrafttretensdatum

31.07.2013BGBl. I Nr. 138/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 26 d, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 26 j, 26 k, oder 26q angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 26 f, bis 26i sind anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Schlagworte

Adoptivmutter, Adoptivvater, Heilanstalt, Adoptivelternteil

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40154051