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Art. 51

Fassungen
10.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 497/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 51 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 5110.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 497/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

10.07.1976BGBl. Nr. 497/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

59/06 Energie

Beachte

Absätze 1 und 3: Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 51

  1. Ziffer eins
    Der Verwaltungsrat faßt Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.

  1. Ziffer 2
    Der Verwaltungsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschließlich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.

  1. Ziffer 3
    Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jede seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022327