Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Text
ARTIKEL 51
1. Der Verwaltungsrat faßt Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab, die für den reibungslosen Ablauf des Programms erforderlich sind.
2. Der Verwaltungsrat überprüft in regelmäßigen Abständen die Entwicklung der internationalen Energielage, einschließlich der Probleme im Zusammenhang mit der Ölversorgung eines oder mehrerer Teilnehmerstaaten, sowie die wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen dieser Entwicklung und trifft geeignete Maßnahmen. Bei seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und währungspolitischen Folgen der Entwicklung der internationalen Energielage berücksichtigt der Verwaltungsrat die Zuständigkeit und die Tätigkeiten der für gesamtwirtschaftliche und währungspolitische Fragen verantwortlichen internationalen Institutionen.
3. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit jede seiner Aufgaben auf jedes andere Organ der Agentur übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
NOR40098211