Rechtstracker.at

§ 16b

Fassungen
11.08.2001 bis 09.01.2008 — BGBl. I Nr. 107/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16b heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 16b10.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 16b11.08.200109.01.2008 BGBl. I Nr. 107/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 107/2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008danach: BGBl. I Nr. 15/2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß Paragraph eins c, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen (Absatz 2 und 3 sowie Paragraph eins c,) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (Paragraph 31,) kann die Patentanwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Paragraph eins c, müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a, oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach Paragraph 21 a, gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des Paragraph 21 a, gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a, vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im Paragraph 21 a, Absatz 6, geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.
  5. Absatz 5,In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022654