Rechtstracker.at

§ 16b

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 39/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16b heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 16b10.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 16b11.08.200109.01.2008 BGBl. I Nr. 107/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 39/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
  2. Absatz 2,Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Dienstleistende Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.
  4. Absatz 4,Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214209