(17)Absatz 17,Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Abs. 15, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.Absolventinnen und Absolventen des zahnärztlichen Lehrganges gemäß Absatz 15,, die am 1. September 2001 bereits zum Diplomstudium Zahnmedizin zugelassen sind, haben das Recht, ihr Studium bis zum Ablauf des 31. August 2003 fortzusetzen und zu beenden. Mit Ablauf des 31. August 2003 erlischt deren Zulassung zum Diplomstudium Zahnmedizin. Sofern sie nicht bis zum Ablauf des 31. August 2003 den akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", erworben haben, sind sie ab 1. September 2003 berechtigt, anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den akademischen Grad "Doktorin der Humanmedizin und der Zahnmedizin" bzw. "Doktor der Humanmedizin und der Zahnmedizin", lateinisch "Doctor medicinae universae et medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. univ. et med. dent.", zu führen.