Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zu 50.000 S;
Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;
Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.
(2)Absatz 2,Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.Die im Absatz eins, Litera b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(4)Absatz 4,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Litera c und d oder nach Paragraph 16 c, Absatz 2, sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im Paragraph 6, Absatz 2, angegebenen Weise zu veröffentlichen.
Anmerkung
Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40022773