Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
ab 23.05.2019 — BGBl. I Nr. 39/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 4801.01.201422.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4810.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 4811.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 4807.07.196710.08.2001 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

23.05.2019BGBl. I Nr. 39/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen sind:
    1. Litera a
      der schriftliche Verweis;
    2. Litera b
      Geldstrafen bis zu 45 000 €;
    3. Litera c
      Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;
    4. Litera d
      Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.
  2. Absatz 2,Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, Litera b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
  4. Absatz 4,Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Vertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Litera c und d oder nach Paragraph 16 c, Absatz 3, sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen verhängt, so sind sie in der im Paragraph 6, Absatz 2, angegebenen Weise zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Vormerkungen gemäß Absatz eins, Litera a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Absatz eins, Litera c und Paragraph 16 c, Absatz 3, nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

Anmerkung

Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P48/NOR40214219