Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter eingetragenen Patentanwaltsanwärter Anwendung.
(2)Absatz 2,Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46) keine Anwendung.Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses (Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz 2,) erschlichen hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Verjährung (Paragraph 46,) keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027668
Alte Dokumentnummer
N2196714683T