Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Durch Verjährung wird die Verfolgung des Patentanwaltes wegen Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2,Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.
  4. Absatz 4,Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Patentanwalt innerhalb der Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
  5. Absatz 5,Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027667

alte Dokumentnummer

N2196714682T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P46/NOR12027667