Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmung
§ 15.Paragraph 15,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 Euro, wer
der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oderder Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung oder
der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oderder Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt, oder
mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß Paragraph 14, nicht nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40022797