Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.mit Geldstrafe bis zu 1 815 € wer als Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Paragraph 9 b, Absatz eins, genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw.
mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€, wer
der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oderder Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung oder
der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, bzw.der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, nicht nachkommt, bzw.
mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von schweren Unfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.mit Geldstrafe bis zu 7 270 €, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 €, wer der Informationspflicht über die Gefahr von schweren Unfällen gemäß Paragraph 14, nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen § 9b Abs. 1 fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. § 21 VStG bleibt unberührt.Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Verstoß gegen Paragraph 9 b, Absatz eins, fest, so hat sie den Betreiber der Betriebseinrichtung zu beraten und formlos schriftlich aufzufordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen angemessener Frist herzustellen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung in der von der Behörde vorgegebenen Frist nach, so hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Paragraph 21, VStG bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40173092