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Art. 2 § 15

Fassungen
11.08.2001 bis 30.12.2016 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 15 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1501.04.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1531.12.201631.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 113/2016
Art. 2 § 1511.08.200130.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
Art. 2 § 1501.01.199710.08.2001 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016danach: BGBl. I Nr. 113/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Absatz eins, zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40022865