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Art. 2 § 15

Fassungen
31.12.2016 bis 31.03.2026 — BGBl. I Nr. 113/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 15 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1501.04.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1531.12.201631.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 113/2016
Art. 2 § 1511.08.200130.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
Art. 2 § 1501.01.199710.08.2001 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2016BGBl. I Nr. 113/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026danach: BGBl. I Nr. 11/2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entschädigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Absatz eins, zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40188645