Rechtstracker.at

§ 22a

Fassungen
11.08.2001 bis 10.06.2022 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 22a11.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 22a11.08.200110.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 22a05.05.199510.08.2001 BGBl. Nr. 298/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022danach: BGBl. I Nr. 77/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Amt der AMA

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Besorgung der von der AMA gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder
    4. Ziffer 4
      die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft untersteht.
  3. Absatz 3,Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023004