Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Amt der AMA
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wennDie Besorgung der von der AMA gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn
es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und
die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind unddie Aufgaben gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und
die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder
die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft untersteht.
(3)Absatz 3,Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40250006