Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutz erlischt
mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Sortenschutzamt folgenden Tages,
mit Ablauf der Schutzdauer,
mit der Rechtskraft der Entziehung,
mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023024