Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Dauer und Ende des Sortenschutzes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schutzdauer beträgt für Bäume und Reben sowie für Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, bei allen übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.
(2)Absatz 2,Der Sortenschutz erlischt
mit Beginn des auf die Bekanntgabe des Verzichtes durch den Sortenschutzinhaber auf den Sortenschutz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit folgenden Tages,
mit Ablauf der Schutzdauer,
mit der Rechtskraft der Entziehung,
mit der Rechtskraft der Nichtigerklärung, wenn keine behördliche Übertragung erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40033395