Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2001 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Wirkung des Sortenschutzes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Folgende Handlungen bedürfen hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung oder Vermehrung,
    2. Ziffer 2
      die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
    3. Ziffer 3
      das Anbieten zum Verkauf,
    4. Ziffer 4
      der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
    5. Ziffer 5
      die Ausfuhr,
    6. Ziffer 6
      die Einfuhr und
    7. Ziffer 7
      die Aufbewahrung für die in Ziffer eins bis 6 genannten Zwecke. Der Sortenschutzinhaber kann die Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. Dies gilt auch für die rechtsgeschäftliche Übertragung von Sortenschutzrechten.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Absatz 3 bis 5 bedürfen Handlungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, es sei denn, der Sortenschutzinhaber hatte angemessene Gelegenheit, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben.
  3. Absatz 3,Der Sortenschutz umfasst nicht Handlungen im Sinne des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      im privatem Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,
    2. Ziffer 2
      zu Versuchszwecken,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Schaffung neuer Sorten; wird jedoch diese Sorte regelmäßig zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte verwendet, so ist dafür die Zustimmung des Sortenschutzinhabers notwendig.
  4. Absatz 4,Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt. Bedingungen für diesen Anbau können in einer Vereinbarung zwischen den Vertretungen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte festgelegt werden, wobei Kleinlandwirte von einer solchen Vereinbarung auszunehmen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, sofern dies zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich ist, mit Verordnung Bestimmungen über die Weitergabe der erforderlichen Informationen von Saatgutaufbereitern, Sortenschutzinhabern und Landwirten festlegen.
  5. Absatz 5,Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Vermehrungsmaterial, Erntegut einschließlich Pflanzen, Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse einer geschützten Sorte, die vom Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder vertrieben wurden, oder auf das davon abgeleitete Vermehrungsmaterial, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      dass dieses für eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      dass dieses in ein Land ausgeführt wurde, das keinen gleichwertigen Sortenschutz für die betroffene Sorte anbietet und dieses für eine Vermehrung verwendet wurde, außer die betroffene Sorte war dort für den Endverbrauch bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023023