Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.2001 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 901.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 109/2001

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachung von Anmeldungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Art,
  2. Ziffer 2
    die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
  3. Ziffer 3
    den Anmeldetag,
  4. Ziffer 4
    ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,
  5. Ziffer 5
    Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
  6. Ziffer 6
    das Aktenzeichen der Anmeldung.
  1. Absatz 2,Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
    2. Ziffer 2
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Schlagworte

Sortenblatt, Anmeldebezeichnung, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40023028