Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bekanntmachung von Anmeldungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Sortenschutzamt hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,
Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
das Aktenzeichen der Anmeldung.
(2)Absatz 2,Das Sortenschutzamt hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Schlagworte
Sortenblatt, Anmeldebezeichnung, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40023028