Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 20.07.2002 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 901.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bekanntmachung von Anmeldungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Anmeldungen der Sorte, die nicht von vornherein zurückzuweisen oder abzuweisen sind, auf Grund der Angaben des Anmelders im Sorten- und Saatgutblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art,
    2. Ziffer 2
      die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung,
    3. Ziffer 3
      den Anmeldetag,
    4. Ziffer 4
      ein allfällig geltend gemachtes Prioritätsrecht,
    5. Ziffer 5
      Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und
    6. Ziffer 6
      das Aktenzeichen der Anmeldung.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Verlangen jedermann Einsicht in die Anmeldungsunterlagen und in die Prüfungsergebnisse zu gewähren und die Besichtigung der Anbauversuche zu gestatten. Von der Einsicht sind auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
    2. Ziffer 2
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Schlagworte

Sortenblatt, Anmeldebezeichnung, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40033398